Archiv

Autor Archiv

Steuerrhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflichten

26. August 2009 Keine Kommentare

Aufbewahrungspflichten

Besondere Aufbewahrungspflichten bei hohen Überschusseinkünften nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz enthält im wesentlichen Regelungen, die erst dann in Kraft treten, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes in Kraft getreten sein wird. Einzelne Regelungen sind jedoch auch unabhängig von dieser Rechtsverordnung bereits ab dem 01.01.2010 wirksam. Hierzu zählt insbesondere die Aufbewahrungspflicht gem. § 147a Abgabenordnung (AO) neue Fassung (n.F.).

§ 147a AO ordnet die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten für die Dauer von 6 Jahren an, wenn der Steuerpflichtige positive Überschusseinkünfte von mehr als EUR 500.000,00 im Kalenderjahr bezieht. Diese Regelung erweitert also die Aufbewahrungspflichten auf die Bezieher von Einkünften im Privatvermögen. Es müssen nur die Einnahmen und Werbungskosten aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Sonstiges.

Für die Berechnung des Schwellenwertes in Höhe von EUR 500.000,00 pro Kalenderjahr findet keine Saldierung mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten statt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte gesondert betrachtet. Dies bedeutet, dass für die Feststellung des Grenzwertes keine Zusammenrechnung der Ehegatteneinkünfte geschieht.

Diese neuen Aufbewahrungspflichten werden zukünftig im Rahmen einer Betriebsprüfung kontrollierbar sein. Hierzu hat der Gesetzgeber den Betriebsprüfungskatalog des § 193 Abs. 1 AO um Steuerpflichtige im Sinne des § 147a AO erweitert.

Sollte der Steuerpflichtige in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 3 AO n.F. die Abgabe einer Eides stattlichen Versicherung oder die Bevollmächtigung der Finanzbehörde verweigern, kann der Steuerpflichtige auch unterhalb der Schwelle von EUR 500.000,00 zu Aufbewahrung verpflichtet werden. Dies entspricht der Intension des Gesetzgebers, der eine Überprüfung dieser so genannten „Einkünftemillionäre“ für das Finanzamt erleichtern will. Der Gesetzgeber führt insoweit aus, dass eine Überprüfung oftmals dadurch verzögert oder erschwert werde, dass entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen nicht aufgewahrt werden würden.

Rechtssystematisch erscheint es fragwürdig, die Neuregelung der Aufbewahrungspflicht im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zu regeln. Denn diese Neuregelung betrifft auch reine Inlandsfälle, ohne dass der Steuerpflichtige eine Geschäftsbeziehung z. B. zu Banken in einer so genannten Steueroase haben muss. Außerdem ist es fraglich, ob die Neuregelung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, da sie für sämtliche Überschusseinkünfte gilt. Daher ist sie dem Wortlaut nach nicht nur z. B. für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit anwendbar, obwohl diese Einkünfte häufig einfacher zu überprüfen sein werden.

Rechtsanwalt Dirk Beyer

Link To This Page
1. Click inside the codebox
2. Right-Click then Copy
3. Paste the HTML code into your webpage
codebox
 
Categories: Recht Tags: ,

Rechtssicherheit bei der Steuer: Tipps zur verbindlichen Auskunft

7. August 2009 Keine Kommentare

Auf Grund der Kompliziertheit des deutschen Steuersystems lassen sich die steuerlichen Auswirkungen unternehmerischen Handelns häufig nur schwer im Vorfeld beurteilen. Zu diesem Zweck gibt es die Möglichkeit, beim Finanzamt eine sog. verbindliche Auskunft einzuholen. Diese Möglichkeit ist seit dem Jahr 2006 gesetzlich geregelt in § 89 Abgabenordnung. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.11.2007 erlassen. Diese Verordnung regelt Form und Inhalt des Antrags auf verbindliche Auskunft sowie die Bindung des Finanzamtes an die von ihm erteilte verbindliche Auskunft.

Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft sind:

- Schriftlicher Antrag beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt,
- der Name, Sitz des Betriebes bzw. Wohnsitz und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- der geplante Sachverhalt muss detailliert erläutert werden und darf bisher noch nicht realisiert worden sein,
- es muss eine konkrete steuerliche Rechtsfrage gestellt werden, die an die Realisierung des geschilderten Sachverhalts anknüpft,
- der Berater muss seine eigene steuerliche Beurteilung dieses Sachverhalts darlegen,
- das wirtschaftliche Interesse an der Einholung dieser Auskunft muss dargelegt werden,
- erforderlich ist auch die Versicherung, dass der Antragsteller dieselbe Frage bisher an kein anderes Finanzamt gestellt hat,
- außerdem muss der Antragsteller erklären, dass er alle erforderlichen Angaben gemacht hat und diese Angaben der Wahrheit entsprechen.

Der Vorteil der verbindlichen Auskunft besteht darin, dass das Finanzamt später von dieser erteilten Auskunft nicht mehr abweichen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass die für die Steuerpflichtigen günstige Auskunft nicht dem Gesetz entspricht. Insofern genießt der Antragsteller nach einer positiv beschiedenen Auskunft Vertrauensschutz. Das Finanzamt muss sich also bei späteren Steuerbescheiden nach der erteilten Auskunft richten. Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.

Vorsicht: Wenn die verbindliche Auskunft einen Dauersachverhalt betrifft, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Auskunft mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu widerrufen. Vor einer Aufhebung oder Änderung der Auskunft ist jedoch der Antragsteller anzuhören gemäß § 91 AO.

Zu beachten ist auch die Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft. Diese richtet sich primär nach dem sog. Gegenstandwert, der sich nach dem steuerlichen Interesse bemisst. Wenn dieser Gegenstandwert nicht bezifferbar ist, wird eine Zeitgebühr erhoben.

Ein Sonderfall der verbindlichen Zusage ist in §§ 204 bis 207 AO geregelt. Gemäß § 204 AO kann der Steuerpflichtige im Anschluss an eine Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage stellen, wie ein im Rahmen der Außenprüfung geprüfter und im entsprechenden Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich beurteilt wird.

Eine Besonderheit besteht bei Umwandlungsvorgängen (z.B. Einbringung eines Teilbetriebs in eine andere KG): In diesen Fällen sollte genau geklärt werden, welches Finanzamt zuständig ist. In Betracht kommen ggf. das Finanzamt des abgebebenden Rechtsträgers und das Finanzamt des aufnehmenden Rechtsträgers. Zwischen beiden Finanzämtern muss insofern eine Abstimmung erfolgen. Zur Zeit besteht die Besonderheit, dass sämtliche Auskunftsanträge, die einen Umwandlungsvorgang betreffen, wahrscheinlich erst der jeweiligen Oberfinanzdirektion durch das jeweilige Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden (der Antrag ist trotzdem an das Finanzamt zu richten). Insofern kann sich ggf. eine Zeitverzögerung ergeben.

Rechtsanwalt Dirk Beyer

Link To This Page
1. Click inside the codebox
2. Right-Click then Copy
3. Paste the HTML code into your webpage
codebox
 
Categories: Recht Tags:

Versagung des Reisepasses bei Steuerschulden/Steuerhinterziehung?

2. August 2009 Keine Kommentare

Ein Pass darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen versagt werden, da die Versagung eine erhebliche Beschränkung der Grundrechte bedeutet. So ist der Pass u.a. zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 PassG). Die Formulierung zeigt, dass die Passbehörde in diesem Fall keinen Spielraum hat: Sie muss den Pass versagen, wenn ein Steuerfluchtwille besteht. Eine andere Frage ist, in welchen Fällen dieser Steuerfluchtwille anzunehmen ist und welche Seite die “Beweislast” (richtig: Feststellungslast) trägt.

In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OVG Lüneburg maßgebend, welches sich zur “Beweislast” (Feststellungslast) der Passbehörde äußerte, wenn diese die Ausstellung eines Passes wegen eines Steuerfluchtwillens verweigern möchte:

Die Passbehörde muss den Steuerfluchtwillens nachweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich in das Ausland mit dem Ziel absetzen will, um sich dort seinen Steuerpflichten zu entziehen (OVG Lüneburg v. 4.11.08. 11 ME 286/08).

Der Antragsteller schuldete festgesetzte Steuern in Höhe von 4,5 Millionen Euro. Er versuchte, die Passbehörde nach Ablehnung seines Antrages im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Reisepass auszustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Passbehörde habe aufgrund div. Indizien dargelegt, dass die Annahme des Steuerfluchtwillens berechtigt sei. Diese Annahme habe der Antragsteller durch gegenteilige Umstände widerlegen müssen. Hierfür habe er keine ausreichenden Umstände vorgetragen. Zwar sei es zutreffend, dass sich allein aus erheblichen Steuerrückständen noch nicht der Grund zur Versagung des Passes ergebe. Jedoch sei die Höhe der Steuerschuld ein wichtiges Indiz unter mehreren. Dies hatte bereits das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt (11.9.07, 5 S 56/07). Diese weiteren Indizien bestanden hier in:
- dem unklaren Verbleib eines Veräußerungsgewinnes,
- der Verletzung von früheren und aktuellen steuerlichen Erklärungspflichten,
- einem häufigen Wohnsitzwechsel,
- dem fehlenden Bemühen, Steuerschulden zu tilgen.

Ein weiteres gewichtiges Indiz ist z.B. die Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens.

Letztlich handelt es sich um eine Prognose aufgrund des früheren und aktuellen Verhaltens.

RA Dirk Beyer

Link To This Page
1. Click inside the codebox
2. Right-Click then Copy
3. Paste the HTML code into your webpage
codebox
 
Categories: Recht Tags: