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Versagung des Reisepasses bei Steuerschulden/Steuerhinterziehung?

2. August 2009 RA_Beyer

Ein Pass darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen versagt werden, da die Versagung eine erhebliche Beschränkung der Grundrechte bedeutet. So ist der Pass u.a. zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 PassG). Die Formulierung zeigt, dass die Passbehörde in diesem Fall keinen Spielraum hat: Sie muss den Pass versagen, wenn ein Steuerfluchtwille besteht. Eine andere Frage ist, in welchen Fällen dieser Steuerfluchtwille anzunehmen ist und welche Seite die “Beweislast” (richtig: Feststellungslast) trägt.

In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OVG Lüneburg maßgebend, welches sich zur “Beweislast” (Feststellungslast) der Passbehörde äußerte, wenn diese die Ausstellung eines Passes wegen eines Steuerfluchtwillens verweigern möchte:

Die Passbehörde muss den Steuerfluchtwillens nachweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich in das Ausland mit dem Ziel absetzen will, um sich dort seinen Steuerpflichten zu entziehen (OVG Lüneburg v. 4.11.08. 11 ME 286/08).

Der Antragsteller schuldete festgesetzte Steuern in Höhe von 4,5 Millionen Euro. Er versuchte, die Passbehörde nach Ablehnung seines Antrages im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Reisepass auszustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Passbehörde habe aufgrund div. Indizien dargelegt, dass die Annahme des Steuerfluchtwillens berechtigt sei. Diese Annahme habe der Antragsteller durch gegenteilige Umstände widerlegen müssen. Hierfür habe er keine ausreichenden Umstände vorgetragen. Zwar sei es zutreffend, dass sich allein aus erheblichen Steuerrückständen noch nicht der Grund zur Versagung des Passes ergebe. Jedoch sei die Höhe der Steuerschuld ein wichtiges Indiz unter mehreren. Dies hatte bereits das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt (11.9.07, 5 S 56/07). Diese weiteren Indizien bestanden hier in:
- dem unklaren Verbleib eines Veräußerungsgewinnes,
- der Verletzung von früheren und aktuellen steuerlichen Erklärungspflichten,
- einem häufigen Wohnsitzwechsel,
- dem fehlenden Bemühen, Steuerschulden zu tilgen.

Ein weiteres gewichtiges Indiz ist z.B. die Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens.

Letztlich handelt es sich um eine Prognose aufgrund des früheren und aktuellen Verhaltens.

RA Dirk Beyer

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Categories: Recht Tags: gelesen: 844 · heute: 3 · zuletzt: 29. Juli 2010
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